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Verträge wechseln

Betriebshaftpflicht wechseln: Wo entsteht die Deckungslücke?

Die meisten fürchten den Tag zwischen den Verträgen. Dort liegt das Problem selten. Hier steht, welcher Versicherer für einen alten Vorfall zuständig bleibt, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen, was Sie Zeile für Zeile vergleichen und wann das Gesetz Ihnen ein Kündigungsrecht gibt.

Alea 9 Minuten Lesezeit

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Kurz gesagt
  1. 1 Für alte Vorfälle bleibt der alte Versicherer zuständig Nach § 100 VVG kommt es auf die Tatsache an, die während der Versicherungszeit eintritt, nicht auf den Tag, an dem jemand die Forderung erhebt. Ein Schaden von damals gehört zum Vertrag von damals, auch wenn die Rechnung erst nächstes Jahr kommt.
  2. 2 Die Reihenfolge ist trotzdem bindend Erst die schriftliche Annahme des neuen Versicherers, dann die Kündigung, und der neue Vertrag beginnt an dem Tag, an dem der alte endet. Wer in der anderen Reihenfolge arbeitet, steht ohne Schutz da, wenn die Annahme ausbleibt.
  3. 3 Die echte Lücke steckt im Deckungsumfang Nicht im Datum, sondern in der Tätigkeitsbeschreibung, in den Einschlüssen und im Geltungsbereich. Zwei Verträge mit derselben Deckungssumme können völlig verschieden weit reichen.

Dieser Beitrag erklärt die Regel des Gesetzes und den Ablauf. Was in Ihrem Fall gilt, ergibt sich aus Ihrer Police und den Bedingungen Ihres Versicherers.

Der Versicherungsfall

Für welchen Vorfall ist welcher Versicherer zuständig?

Die Sorge beim Wechsel lautet fast immer: Was ist mit den Aufträgen von früher? Was, wenn jemand in zwei Jahren wegen einer Arbeit klagt, die ich letztes Jahr gemacht habe? Für die Betriebshaftpflicht beantwortet das Gesetz diese Frage, und die Antwort ist beruhigender, als die Frage klingt. Dafür liegt die Gefahr an einer Stelle, nach der kaum jemand fragt.

Was im Gesetz steht

Es zählt der Vorfall, nicht die Forderung.

Nach § 100 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Ansprüchen freizustellen, die von einem Dritten aufgrund seiner Verantwortlichkeit „für eine während der Versicherungszeit eintretende Tatsache" geltend gemacht werden. Maßgeblich ist also der Zeitpunkt des Vorfalls. Wann der Geschädigte sich meldet, ändert daran nichts. Das ist die gesetzliche Regel, nicht zwingendes Recht: § 112 VVG erklärt nur die §§ 104 und 106 für halbzwingend. Verträge dürfen also etwas anderes vereinbaren, und manche tun es.

Betriebshaftpflicht

Folgt in aller Regel der gesetzlichen Vorgabe: Der Vorfall löst aus. Was unter dem alten Vertrag passiert ist, bleibt beim alten Versicherer, auch nach dem Wechsel und auch Jahre später.

Berufshaftpflicht, D&O und Vermögensschäden

Hier wird von § 100 VVG regelmäßig abgewichen: Ausgelöst wird, wenn der Anspruch erhoben wird. Beim Wechsel entsteht dadurch eine echte Lücke für alte Pflichtverletzungen, und sie wird über Nachmeldefristen und Rückwärtsdeckung geschlossen.

Rückwärtsversicherung

Nach § 2 VVG darf ein Vertrag vorsehen, dass der Schutz vor dem Vertragsschluss beginnt. Die Grenze steht in Absatz 2: Wer bei seiner Vertragserklärung weiß, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, bekommt dafür keine Leistung.

Die Lücke, die wirklich entsteht

Nicht zwischen zwei Daten, sondern zwischen zwei Bedingungswerken. Eine Tätigkeit, die der alte Vertrag nannte und der neue nicht, ist ab dem ersten Tag ungedeckt, ohne dass ein einziger Tag fehlt.

Fünf Schritte

Erst die Zusage, dann die Kündigung.

1

Bestand und Vorschäden zusammenstellen

Die laufende Police mit allen Nachträgen, die Tätigkeitsbeschreibung im Wortlaut und die Schäden der letzten Jahre. Ohne diese Unterlagen bekommen Sie kein belastbares Angebot, sondern eine Schätzung.

2

Die Fragen des neuen Versicherers vollständig beantworten

Nach § 19 VVG müssen Sie die Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Wer Vorschäden weglässt, riskiert den Rücktritt des Versicherers, und nach § 21 Abs. 2 VVG kann die Leistung dann entfallen. Ein verschwiegener Vorschaden ist teurer als ein offengelegter.

3

Die schriftliche Annahme abwarten

Nicht das Angebot, nicht die mündliche Zusage, nicht die Beitragsrechnung, sondern die Annahme oder die vorläufige Deckungszusage in Textform. Solange die nicht vorliegt, steht Ihr Wechsel auf dem Papier des alten Vertrags.

4

Erst danach kündigen, nahtlos zum selben Datum

Der neue Vertrag beginnt an dem Tag, an dem der alte endet. Prüfen Sie beide Daten nebeneinander, mit Uhrzeit: Verträge laufen üblicherweise um zwölf Uhr mittags, nicht um Mitternacht.

5

Die Nachweise bei Ihren Auftraggebern tauschen

Auftraggeber führen Ihre Versicherungsbestätigung in ihren Unterlagen und prüfen sie bei der nächsten Vergabe. Steht dort noch der alte Versicherer, fällt das im ungünstigsten Moment auf.

Welcher Versicherer Ihren Betrieb annimmt und zu welchen Bedingungen, entscheidet er nach eigener Prüfung. Eine Anfrage begründet noch keinen Versicherungsschutz, und einen Zeitpunkt für die Annahme können wir vorab nicht zusagen.

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Alt gegen neu

Acht Punkte, die zwei Verträge unterscheiden können.

Zwei Angebote mit derselben Deckungssumme sind nicht dasselbe Angebot. Der Unterschied steht in den Bedingungen, und er fällt erst im Schadenfall auf. Legen Sie die alte Police neben das neue Angebot und gehen Sie diese acht Punkte Zeile für Zeile durch.

  1. 1 Beschreibt die versicherte Tätigkeit alles, was Ihr Betrieb heute tut, einschließlich dessen, was seit dem alten Vertrag dazugekommen ist?
  2. 2 Stimmen die Versicherungssummen, getrennt nach Personen-, Sach- und Vermögensschäden, und wie oft stehen sie im Versicherungsjahr zur Verfügung?
  3. 3 Sind Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden im neuen Vertrag ebenso eingeschlossen wie im alten?
  4. 4 Gelten Mietsachschäden und der Verlust fremder Schlüssel weiterhin, und in welcher Höhe?
  5. 5 Sind Subunternehmer, Leiharbeitnehmer und Aushilfen mitversichert?
  6. 6 Deckt der neue Vertrag alle Standorte, Betriebsteile und Tochtergesellschaften, die der alte gedeckt hat?
  7. 7 Reicht der räumliche Geltungsbereich an jeden Ort, an dem Sie arbeiten, auch bei Montage und Lieferung ins Ausland?
  8. 8 Wie hoch ist der Selbstbehalt, gilt er je Schadensfall, und beginnt der neue Vertrag genau dann, wenn der alte endet?

Die Liste ersetzt keine Prüfung Ihrer Verträge. Was Ihre Police enthält und was das Angebot verspricht, steht in den jeweiligen Bedingungen, nicht in der Übersicht.

Die gesetzlichen Wege

Wann kommen Sie aus dem alten Vertrag heraus?

Oben steht, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen. Hier steht, wann das Gesetz Ihnen die Tür öffnet. Die folgenden Wege sind an den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes geprüft; welche Fristen Ihr Vertrag tatsächlich vereinbart hat, steht in Ihrer Police.

  • Zum Ende der Versicherungsperiode

    Ein Vertrag auf unbestimmte Zeit kann nach § 11 Abs. 2 VVG von beiden Seiten zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden. Für die Frist gibt § 11 Abs. 3 VVG einen Rahmen vor: Sie muss für beide Seiten gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Die verbreitete Angabe „drei Monate" ist also die Obergrenze, nicht automatisch Ihre Frist.

  • Bei Verträgen über drei Jahre

    Ein Vertrag, der für mehr als drei Jahre geschlossen wurde, kann nach § 11 Abs. 4 VVG zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Ein Fünfjahresvertrag bindet Sie also nicht fünf Jahre.

  • Nach einem Schadenfall

    Nach § 92 VVG kann jede Seite nach dem Eintritt des Versicherungsfalles kündigen. Das Recht besteht nur bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung, und Sie können nicht für einen späteren Zeitpunkt als den Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

  • Nach einer Beitragserhöhung

    Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass der Schutz entsprechend wächst, können Sie nach § 40 VVG innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen. Der Versicherer muss in der Mitteilung auf dieses Recht hinweisen, und sie muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden zugehen. Dasselbe gilt, wenn er den Schutz vermindert, ohne den Beitrag zu senken.

  • Die stillschweigende Verlängerung

    Ist im Voraus vereinbart, dass sich der Vertrag verlängert, wenn nicht gekündigt wird, ist diese Verlängerung nach § 11 Abs. 1 VVG unwirksam, soweit sie sich auf mehr als ein Jahr erstreckt. Eine versäumte Kündigung kostet Sie also höchstens ein weiteres Jahr.

Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.

Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.

Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.

Christoph Bergemann, Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
Christoph Bergemann
Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
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Gut zu wissen

Häufige Fragen.

Wer zahlt, wenn ein alter Schaden erst nach dem Wechsel gemeldet wird?

In der Betriebshaftpflicht der Versicherer, bei dem der Vorfall passiert ist. § 100 VVG stellt auf die Tatsache ab, die während der Versicherungszeit eintritt, nicht auf den Zeitpunkt der Anspruchserhebung. Melden Sie den Fall trotzdem beiden Versicherern, damit keine Frist aus Ihren Bedingungen verstreicht.

Gilt das auch für meine Berufshaftpflicht oder die D&O?

Meist nicht. § 100 VVG ist abdingbar, denn § 112 VVG erklärt nur die §§ 104 und 106 für halbzwingend. Bei Berufshaftpflicht, Vermögensschadenhaftpflicht und D&O lösen die Bedingungen üblicherweise bei der Anspruchserhebung aus. Dort braucht ein Wechsel eine Nachmeldefrist oder eine Rückwärtsdeckung. Was für Ihren Vertrag gilt, steht in Ihren Bedingungen.

Muss ich kündigen, bevor ich ein neues Angebot habe?

Nein, und es ist die falsche Reihenfolge. Ohne die schriftliche Annahme des neuen Versicherers wissen Sie nicht, ob und zu welchen Bedingungen Sie angenommen werden. Kündigen Sie erst, wenn die Annahme oder eine vorläufige Deckungszusage in Textform vorliegt.

Wie lang ist die Kündigungsfrist wirklich?

Das steht in Ihrem Vertrag. § 11 Abs. 3 VVG gibt nur den Rahmen vor: Die Frist muss für beide Seiten gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Drei Monate sind die Obergrenze, nicht die gesetzliche Regel.

Mein Vertrag läuft über fünf Jahre. Komme ich vorher heraus?

Ja. Nach § 11 Abs. 4 VVG können Sie einen Vertrag mit einer Dauer von mehr als drei Jahren zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen, mit einer Frist von drei Monaten.

Der Versicherer hat den Beitrag erhöht. Kann ich sofort kündigen?

Wenn die Erhöhung auf einer Anpassungsklausel beruht und der Schutz nicht entsprechend wächst, ja: § 40 VVG gibt Ihnen ein Monat nach Zugang der Mitteilung ein Kündigungsrecht mit sofortiger Wirkung, frühestens zum Wirksamwerden der Erhöhung. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung darauf hinweisen. Eine Beitragsanpassung wegen gestiegener Umsätze oder neuer Tätigkeiten ist etwas anderes.

Ich habe eine Lücke entdeckt. Kann ich rückwirkend versichern?

Eine Rückwärtsversicherung ist nach § 2 VVG grundsätzlich möglich. Ihre Grenze steht in Absatz 2: Wissen Sie bei Ihrer Vertragserklärung, dass ein Versicherungsfall bereits eingetreten ist, muss der Versicherer dafür nicht leisten. Für einen bereits bekannten Schaden lässt sich im Nachhinein kein Schutz kaufen.

Muss ich Vorschäden angeben, auch kleine?

Sie müssen die Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, so § 19 Abs. 1 VVG. Fragt er nach Schäden der letzten fünf Jahre, gehören auch die kleinen dazu. Bei einer Verletzung kann der Versicherer zurücktreten, und nach § 21 Abs. 2 VVG entfällt die Leistung, wenn der verschwiegene Umstand für den Fall ursächlich war; bei Arglist entfällt sie ohnehin.

Quellen

Die genannten Vorschriften sind am 23. Oktober 2026 im amtlichen Volltext gelesen worden. Redaktioneller Stand: .

Der Beitrag gibt den Stand am Tag der Prüfung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Die genannten Vorschriften sind überwiegend abdingbar; maßgeblich für Ihren Fall sind die Bedingungen Ihres Vertrags.

Dazu passend
  • Betriebshaftpflicht

    Der Vertrag, um den es hier geht. Was er deckt, welche Einschlüsse üblich sind und woran zwei Angebote sich unterscheiden.

  • Berufs- und Vermögensschadenhaftpflicht

    Hier löst in der Regel die Anspruchserhebung aus und nicht der Vorfall. Was das für Beratungs- und Planungsberufe bedeutet.

  • D&O

    Dieselbe Besonderheit, mit persönlicher Haftung der Geschäftsführung dahinter. Warum ein Wechsel hier eine Nachmeldefrist braucht.

Schicken Sie uns die alte Police,
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Ein Angebot neben eine bestehende Police zu legen, ist die Arbeit, die den Unterschied macht. Wir lesen beide Bedingungswerke und sagen Ihnen, welche Tätigkeit, welcher Einschluss und welcher Geltungsbereich im neuen Vertrag enger ist als im alten. Wenn nichts enger ist, sagen wir Ihnen auch das.

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