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Neues Produkthaftungsrecht

Software wird Produkt. Was sich am 9. Dezember ändert.

Ab dem 9. Dezember 2026 gilt ein neues Produkthaftungsrecht, und Software zählt darin ausdrücklich als Produkt. Hier steht, welche Schäden ersetzt werden, welche ausdrücklich nicht, für wen sich wirklich etwas ändert und was Sie jetzt an Ihren Verträgen und Policen prüfen sollten.

Alea 8 Minuten Lesezeit

Auf dieser Seite
Kurz gesagt
  1. 1 Software ist ein Produkt Die Richtlinie nennt Software ausdrücklich neben Elektrizität, digitalen Konstruktionsunterlagen und Rohstoffen. Die Haftung trifft den Hersteller ohne Verschulden und unabhängig davon, ob ein Vertrag mit dem Geschädigten besteht.
  2. 2 Ersetzt wird nur, was Artikel 6 nennt Tod und Körperverletzung, beschädigte oder zerstörte Sachen und vernichtete Daten. Sachen und Daten, die ausschließlich beruflich genutzt werden, sind ausdrücklich ausgenommen.
  3. 3 Zwei alte Grenzen fallen Die Selbstbeteiligung von 500 Euro bei Sachschäden (§ 11 ProdHaftG) und der Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden (§ 10 ProdHaftG) entfallen: Die neue Richtlinie sieht beides nicht mehr vor. Dazu kommen Beweiserleichterungen für Geschädigte.

Maßgeblich ist am Ende der deutsche Umsetzungstext. Eine Suche im amtlichen Bundesgesetzblatt nach „Produkthaftung" und „Produkthaftungsrecht" hat am 23. Oktober 2026 keinen Treffer für ein Umsetzungsgesetz ergeben; verkündet ist es also noch nicht. Die Angaben unten stammen aus dem Volltext der Richtlinie.

Die vier Punkte

Was ändert sich am 9. Dezember 2026?

Das Produkthaftungsrecht stammt in seinen Grundzügen aus den achtziger Jahren und war auf körperliche Gegenstände zugeschnitten. Die geltende Fassung des Produkthaftungsgesetzes kennt als Produkt bis heute nur jede bewegliche Sache und Elektrizität. Das neue Recht erweitert diesen Begriff und zieht die Haftung an mehreren Stellen enger um den Hersteller.

Der Punkt, der meist fehlt

Beruflich genutzte Sachen und Daten sind ausdrücklich ausgenommen.

Artikel 6 der Richtlinie zählt die ersatzfähigen Schäden abschließend auf. Beschädigte Sachen werden ersetzt, mit Ausnahme des fehlerhaften Produkts selbst und mit Ausnahme von Sachen, die ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden. Vernichtete Daten werden ersetzt, allerdings nur, wenn sie nicht für berufliche Zwecke verwendet werden. Und Vermögensschäden sind nur gedeckt, soweit sie sich aus einem dieser Schäden ergeben. Neu ist diese Grenze nicht: Schon das geltende § 1 Produkthaftungsgesetz ersetzt einen Sachschaden nur an einer Sache, die ihrer Art nach für den privaten Gebrauch bestimmt ist. Deshalb hat dieses Recht Softwarehäuser bisher kaum berührt, und deshalb bleibt für reines Geschäftskundengeschäft auch jetzt wenig übrig. Eng wird es dort, wo Ihr Produkt Menschen, privat genutzte Geräte oder privat genutzte Daten erreicht.

Software zählt als Produkt

Der Produktbegriff der Richtlinie nennt neben der beweglichen Sache ausdrücklich Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software. Freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, nimmt die Richtlinie ausdrücklich aus.

Die Verantwortung endet später

Ein Produkt gilt als weiterhin unter der Kontrolle des Herstellers, solange er Updates oder Upgrades bereitstellen kann. Was Sie nach der Auslieferung tun oder unterlassen, zählt mit.

Die Beweisführung wird leichter

Beweisen muss weiterhin der Kläger. Das Gericht geht aber von Fehlerhaftigkeit oder Ursächlichkeit aus, wenn der Beweis wegen der technischen oder wissenschaftlichen Komplexität übermäßig schwierig ist und der Kläger beides als wahrscheinlich darlegt. Widerlegbar bleibt es.

Mehr Beteiligte haften

Neben dem Hersteller haftet der Hersteller einer fehlerhaften Komponente, bei Sitz außerhalb der Union der Importeur, der Bevollmächtigte und ersatzweise der Fulfilment-Dienstleister. Ist kein Wirtschaftsakteur in der Union zu ermitteln, trifft es den Lieferanten und unter denselben Voraussetzungen den Anbieter einer Online-Plattform.

Einordnung

Für wen ändert sich wirklich etwas?

Die Antwort hängt daran, wo Ihr Produkt ankommt, und nicht daran, wie komplex es ist. Weil Artikel 6 ausschließlich beruflich genutzte Sachen und Daten ausnimmt, ist der Unterschied zwischen Geschäftskunden und Verbrauchern hier die entscheidende Linie. Die folgende Einordnung ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

  • Software ausschließlich für Geschäftskunden

    Wenig Veränderung. Der typische Schaden bleibt der reine Vermögensschaden beim Kunden, und der ist kein Fall des Produkthaftungsrechts, sondern Ihrer Vertrags- und Berufshaftung.

  • Anwendungen, die Verbraucher nutzen

    Deutliche Veränderung. Privat genutzte Geräte und privat genutzte Daten sind geschützt, und der Geschädigte braucht keinen Vertrag mit Ihnen.

  • Software in oder an Geräten

    Deutliche Veränderung. Wenn Ihre Steuerung einen Schaden auslöst, haften Sie neben dem Gerätehersteller, und die Abgrenzung in der Lieferkette wird zur Vertragsfrage.

  • Digitale Gesundheitsangebote

    Deutliche Veränderung. Körperverletzung steht an erster Stelle der ersatzfähigen Schäden, und die Beweiserleichterung wirkt gerade hier.

  • Marktplätze und Plattformen

    Neue Rolle. Unter Voraussetzungen rücken Betreiber selbst in die Haftung, und zwar für Produkte, die sie nicht hergestellt haben.

  • Open Source außerhalb einer Geschäftstätigkeit

    Keine Veränderung. Wer frei und außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt und bereitstellt, fällt nicht darunter. Wer damit Geld verdient, schon.

Vor dem Stichtag

Vier Dinge, die Sie vor dem 9. Dezember klären.

1

Einordnen, wo Ihr Produkt ankommt

Erreicht es Verbraucher, privat genutzte Geräte oder privat genutzte Daten? Steckt es in einem Gerät? Davon hängt ab, ob das neue Recht für Sie mehr ist als eine Schlagzeile. Halten Sie die Antwort schriftlich fest, mit Begründung.

2

Die eigene Police daraufhin lesen

Viele Policen für Softwareunternehmen sind auf Vermögensschäden zugeschnitten und enthalten die Produkthaftpflicht gar nicht oder nur eingeschränkt. Die Frage ist nicht, ob Sie versichert sind, sondern ob dieser Haftungsgrund mitversichert ist.

3

Verträge in der Lieferkette ansehen

Wenn Ihre Software in einem fremden Produkt steckt oder Sie fremde Komponenten einbinden, entscheidet der Vertrag darüber, wer am Ende trägt. Regress und Freistellung gehören vor den Stichtag auf den Tisch.

4

Den Stichtag dokumentieren

Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden; für früher in Verkehr gebrachte Produkte bleibt es beim bisherigen Recht. Bei Software mit laufenden Updates ist die Frage, was wann in Verkehr gebracht wurde, keine triviale. Dokumentieren Sie Ihre Releases.

Welche Deckung für Ihren Fall erreichbar ist, entscheidet der Versicherer nach Prüfung. Eine Anfrage begründet keinen Versicherungsschutz, und rückwirkend lässt sich nichts absichern.

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Ihr Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner kennt Versicherung aus der Praxis.

Fünf Jahre bei Marsh Deutschland, zuletzt als Client Executive für multinationale Unternehmen, danach zwei Jahre bei deas (Ecclesia Gruppe) für internationale Industrieprogramme.

Er kennt Deckung, Verhandlung und Schaden aus dem Maschinenraum und weiß, worauf ein Versicherer beim Beitrag schaut. Die Prüfung macht ein Mensch, Technologie nimmt ihm das Lesen und Aufbereiten der Unterlagen ab.

Christoph Bergemann, Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
Christoph Bergemann
Co-Founder, verantwortet Risiko, Beratung und Schadenbegleitung
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Gut zu wissen

Häufige Fragen.

Gilt das neue Recht auch für SaaS?

Ja, Software fällt unabhängig von der Art der Bereitstellung darunter. Praktisch ist für reines Geschäftskundengeschäft aber wenig gewonnen oder verloren: Ersetzt werden nur Tod und Körperverletzung, beschädigte Sachen und vernichtete Daten, und Sachen wie Daten, die ausschließlich beruflich genutzt werden, sind ausdrücklich ausgenommen. Der typische SaaS-Schaden ist ein reiner Vermögensschaden beim Geschäftskunden, und der bleibt ein Fall der Vertrags- und Berufshaftung.

Haften wir jetzt auch ohne Vertrag mit dem Geschädigten?

Genau das ist der Unterschied. Die Produkthaftung ist keine Vertragshaftung: Sie trifft den Hersteller gegenüber jedem Geschädigten, ohne dass es auf ein Verschulden oder auf eine vertragliche Beziehung ankommt. Eine Haftungsbegrenzung in Ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen hilft dort nicht, weil der Geschädigte diese Bedingungen nie akzeptiert hat.

Was ist mit Updates und mit Modellen, die weiterlernen?

Ein Produkt gilt als weiterhin unter der Kontrolle des Herstellers, solange er Software-Updates oder Upgrades bereitstellen oder durch einen Dritten bereitstellen lassen kann. Die Verantwortung endet damit nicht mit der Auslieferung. Für Produkte, die sich nach dem Inverkehrbringen verändern, ist das der Punkt, an dem die Dokumentation entscheidet.

Deckt unsere bestehende Police das ab?

Das muss man im Bedingungswerk nachsehen. Policen für Softwareunternehmen sind häufig auf Vermögensschäden zugeschnitten; die Produkthaftpflicht ist dort nicht selbstverständlich enthalten. Umgekehrt enthalten Policen für Hersteller die Produkthaftpflicht, decken aber Vermögensschäden nur eingeschränkt. Schicken Sie uns die Police, dann sagen wir Ihnen, welcher der beiden Fälle vorliegt.

Gilt das Recht rückwirkend für unsere bestehende Software?

Nein. Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, und die alte Richtlinie gilt für früher in Verkehr gebrachte Produkte weiter. Bei Software mit laufenden Releases ist allerdings nicht immer eindeutig, was wann in Verkehr gebracht wurde. Das ist ein Grund mehr, die Releasestände sauber zu dokumentieren.

Was ist mit Open Source?

Freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, fällt nicht darunter. Sobald damit Geld verdient wird oder sie in ein kommerzielles Produkt eingebettet ist, sieht es anders aus. Wer fremde Komponenten einbindet, sollte außerdem im eigenen Vertrag regeln, wer im Schadenfall trägt.

Quellen

Die Artikel 2, 4, 6, 8, 10, 21 und 22 der Richtlinie sowie die Erwägungsgründe 13, 14, 19, 20 und 38 sind am 23. Oktober 2026 im Volltext auf eur-lex.europa.eu gelesen worden, die §§ 1, 2, 10 und 11 des geltenden Produkthaftungsgesetzes am selben Tag im amtlichen Volltext. Redaktioneller Stand: .

Der Beitrag gibt den Stand am Tag der Prüfung wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der deutsche Umsetzungstext; eine Recherche im amtlichen Bundesgesetzblatt am 23. Oktober 2026 hat dafür keinen Treffer ergeben, verkündet war er an diesem Tag also nicht. Ob Ihr Produkt erfasst ist und wie es einzuordnen ist, gehört in eine rechtliche Prüfung.

Dazu passend
  • SaaS und Softwareprodukte

    Welche Schäden Software überhaupt auslöst, warum die Betriebshaftpflicht allein dafür nicht reicht und was in Ihren Kundenverträgen zur Haftung steht.

  • Produkte mit künstlicher Intelligenz

    Die Beweiserleichterung trifft KI-Produkte am stärksten. Dazu die Frage, was Ihre Police zu automatisierten Entscheidungen überhaupt sagt.

  • Hardware und Deeptech

    Für Geräte gilt das Produkthaftungsrecht schon heute. Was sich mit dem Wegfall von Selbstbeteiligung und Haftungshöchstbetrag ändert und was vor dem Stichtag zu klären ist.

  • Produkthaftpflicht

    Was eine Produkthaftpflicht leistet, wo sie endet und warum sie den Austausch des eigenen Produkts nicht ersetzt.

Sagen Sie uns, was Ihre Software tut,
und wo sie ankommt.

Zwei Angaben genügen für die Einordnung: was Ihr Produkt tut und wer es benutzt. Daraus ergibt sich, ob das neue Produkthaftungsrecht für Sie mehr ist als eine Schlagzeile, und ob Ihre bestehende Police diesen Haftungsgrund überhaupt trägt. Schicken Sie die Police gern mit.

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